Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 309/25

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 29. September 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 16. August 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass 1 Jahr und 5 Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das Urteil ist seit dem 12. Januar 2023 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte die Landeshauptstadt H. der Staatsanwaltschaft Hannover mit, der Verurteilte solle aus der Haft heraus abgeschoben werden. Er sei bereits am 15.11.2004 ausgewiesen worden und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei am 1. Juli 2014 auf 7 Jahre und 6 Monate befristet worden. Gleichwohl sei der Verurteilte nach einer ersten Abschiebung noch vor Ablauf des Einreiseverbotes wieder in die Bundesrepublik eingereist. Mit Schreiben der Landeshauptstadt H. vom 6. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer sodann die Abschiebung angedroht. Zudem sah die Staatsanwaltschaft Hannover mit Bescheid vom 7. Juni 2023 gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 16. August 2022 von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Verurteilte an die mit der Durchführung der Abschiebung beauftragten Begleitbeamten übergeben werde. Dieser Zeitpunkt wurde frühestens auf den 1. Juli 2027 festgelegt.

Mit Beschluss vom 2. August 2023 ordnete die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim hierauf nachträglich gem. § 67 Abs. 3 S. 2 StGB an, dass die im o.g. Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vor der daneben angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei. Die von dem Verurteilten hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des 3. Strafsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2023 (Az.: 3 Ws 129/23) verworfen.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 16. Juni 2025 hat der Verurteilte beantragt, eine erneute Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der im Urteil vom 16. August 2022 verhängten Strafen und Maßregeln zu treffen.

Mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 29. September 2025 wurde sein Antrag auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich - wie aus zahlreichen, der Beschwerdebegründung beigefügten Stellungnahmen des Suchtberatungsdienstes, des Psychologischen und des Sozialen Dienstes der JVA C. ersichtlich sei - gravierend verschlechtert und mache eine zeitnahe Vollstreckung der Maßregel gem. § 64 StGB unabdingbar.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie vertritt die Rechtsauffassung, das Gesetz sehe gem. § 67 Abs. 3 S. 3 StGB allein in dem Fall, dass eine Beendigung des Aufenthaltes der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten sei, eine Möglichkeit vor, den gem. § 67 Abs. 3 S. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe aufzuheben. Umstände in der Person des Verurteilten - wie sein Gesundheitszustand - seien indes von vornherein keine Grundlage für eine erneute nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge, weil gem. § 67 Abs. 3 S. 2 StGB eine Anordnung nach § 67 Absatz 2 Satz 4 StGB nur einmalig nachträglich erfolgen könne.

II.

Die gem. § 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO statthafte, fristgerecht erhobene und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat in der Sache zutreffend eine Abänderung der durch Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 2. August 2023 angeordneten Vollstreckungsreihenfolge abgelehnt.

1.) Fraglich erscheint insoweit, ob die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft, ein gem. § 67 Abs. 3 S. 2 StGB durch die Strafvollstreckungskammer nachträglich angeordneter Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel könne allein bei Vorliegen der - hier ersichtlich nicht gegebenen - Voraussetzungen gem. § 67 Abs. 3 S. 3 StGB wieder aufgehoben werden, so dass Umstände in der Person des Verurteilten - wie z.B. sein Gesundheitszustand - von vornherein unberücksichtigt zu bleiben hätten, zutreffend ist.

Zwar spricht der Gesetzeswortlaut für diese Auffassung, denn § 67 Abs. 3 S. 1 StGB lässt eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung aufgrund von Umständen in der Person des Verurteilten allein bei Anordnungen gem. § 67 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 StGB zu. Ein solches Verständnis der Regelung gem. § 67 Abs. 3 StGB würde jedoch dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen. Zwar sah der Gesetzgeber bei Einführung der Änderungen in § 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007 den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben der Strafe zur Besserung des Täters im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland nicht als erforderlich an, wenn ohnehin aufenthaltsbeendigende Maßnahmen anstehen (BT-Drs 16/1110, S. 11). In derartigen Fällen könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der verurteilten Person in der Bundesrepublik Deutschland noch während oder am Ende des Vollzugs der Strafe auch tatsächlich beendet werden kann, sofern von § 456a Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht wird (BT-Drs 16/1110, S. 15). Im Rahmen des im jeweiligen Einzelfall auszuübenden Ermessens habe indes auch Berücksichtigung zu finden, ob etwa der Zustand der betroffenen Person ihre therapeutische Betreuung in einer Entziehungsanstalt zur Abwehr unmittelbarer gesundheitlicher Gefahren notwendig erscheinen lasse (BT-Drs 16/1110, S. 15).

Der Gesetzgeber hat mithin explizit zum Ausdruck gebracht, dass eine mit dem Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe hervorgerufene Gefahr für die Gesundheit des Verurteilten im Rahmen der Ermessensausübung bei der Prüfung der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel gem. § 67 Abs. 2 S. 4 StGB in die Bewertung einzustellen ist. Hieran besteht in der Rechtsprechung auch bzgl. einer nachträglichen Anordnung gem. § 67 Abs. 3 S. 2 StGB kein Zweifel (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 4 Ws 377/22 -, juris; OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 2 Ws 981/21 -, juris).

Dieser gesetzgeberische Wille würde bei einem Verständnis, dass ein gem. § 67 Abs. 3 S. 2 StGB angeordneter Vorwegvollzug der vollständigen Freiheitsstrafe allein bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 S. 3 StGB aufgehoben bzw. wieder geändert werden könnte, konterkariert. Zudem würde diese Rechtsauffassung in Extremfällen zur Folge haben, dass selbst eine durch die Vorwegvollstreckung der Freiheitsstrafe und die fehlende Verlegung in den Maßregelvollzug drohende konkrete Lebensgefahr für den Verurteilten keine Grundlage dafür darstellen würde, eine gem. § 67 Abs. 3 S. 2 StGB festgelegte Vollstreckungsreihenfolge zu ändern. Vor diesem Hintergrund wird auch in der Literatur angenommen, dass eine gem. § 67 Abs. 3 S. 2 StGB geänderte Vollstreckungsreihenfolge erneut geändert werden kann (Sinn in Systematischer Kommentar zum StGB, § 67, Rn. 14).

2.) Der Senat kann diese Rechtsfrage im Ergebnis jedoch offenlassen. Denn die vom Verurteilten begehrte erneute Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn man unterstellt, eine gesetzliche Grundlage hierfür wäre gegeben und die in seiner Person liegenden Gründe wären im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist aus der "Soll-Regelung" aus § 67 Abs. 2 S. 4 StGB abzuleiten, dass nur in besonders begründeten Ausnahmefällen von der Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge abgesehen werden kann (BT-Drs. 16/1110 S. 15; OLG Celle, Beschluss vom 13. September 2023, 3 Ws 129/23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2024 - 2 Ws 215/24 -, juris; OLG München a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken a.a.O.).

Ein derartiger besonders begründeter Ausnahmefall ist vorliegend nach wie vor nicht gegeben. Insbesondere ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass die weitere therapeutische Betreuung des Verurteilten in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs zur Abwehr unmittelbarer gesundheitlicher Gefahren notwendig wäre.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass den mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Stellungnahmen durchaus zu entnehmen ist, dass der Verurteilte psychisch nicht unerheblich belastet ist, seine langjährige Suchtmittelproblematik im Rahmen des Justizvollzuges nicht angemessen aufgearbeitet werden kann und die bei dem Verurteilten durchgeführten Urinkontrollen zuletzt mehrfach positiv auf synthetische Cannabinoide ausfielen. Insoweit erscheint jedoch bereits fraglich, ob die Ursache der psychischen Belastung des Verurteilten tatsächlich aus der ihm vorenthaltenen Verlegung in den Maßregelvollzug resultiert. Denn der Verurteilte berichtete ausweislich des Vermerks des Psychologischen Dienstes der JVA C. vom 17.11.2025 von Folter und traumatisierenden Erlebnissen im Kindes- und Jugendalter in der Türkei. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst naheliegend, dass Grundlage seiner psychischen Beschwerden jedenfalls auch die ihn belastende Situation seiner ihm drohenden Abschiebung in die Türkei ist. Dessen ungeachtet bleibt jedoch zudem festzuhalten, dass sich die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Belastungen des Beschwerdeführers in den typischen Auswirkungen erschöpfen, die mit der Situation eines im Strafvollzug befindlichen Gefangenen verbunden sind, gegen den eine Maßregel gem. § 64 StGB verhängt wurde. Es liegt auf der Hand, dass der Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, in einer Entziehungsanstalt besser therapiert werden kann als im Strafvollzug; zudem resultiert hieraus zwangsläufig ein - je nach Einzelfall ggf. auch erheblicher - Leidensdruck für den Inhaftierten. Dies hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 67 Abs. 2 S. 4 StGB jedoch ausdrücklich in Kauf genommen, weil die Therapieaussichten in Fällen, bei denen - wie hier - zu erwarten ist, dass der Aufenthalt des Verurteilten im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird, von vornherein eingeschränkt sind und der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben der Strafe zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht erforderlich erscheint (BT-Drucksache 16/1110, S. 15).

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Verurteilten bedurfte es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht. Dies könnte lediglich dann erforderlich sein, wenn sich den Akten verifizierbare Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche Beschwerden entnehmen lassen würden, die deutlich über die typischen Auswirkungen, die mit dem Verbleib eines Suchtkranken im Strafvollzug verbunden sind, hinausgehen.

Schließlich liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall, der Anlass zur (erneuten) Änderung der durch Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 2. August 2023 festgelegten Vollstreckungsreihenfolge gäbe, auch deshalb nicht vor, weil ein Therapieerfolg unmittelbar bevorstünde (vgl. hierzu: KG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 5 Ws 204/19 -, juris). Denn ein erfolgreicher Abschluss einer Therapie des Beschwerdeführers noch vor Beendigung seines Inlandsaufenthalts erscheint vorliegend nicht zu erwarten. Vielmehr droht dem Verurteilten bereits zum 1. Juli 2027 eine Abschiebung; selbst im Falle einer unverzüglichen Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug erscheint eine erfolgreiche und abgeschlossene Behandlung bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Denn der Verurteilte weist eine seit Jahrzehnten verfestigte Suchtmittelproblematik auf, so dass schon ausweislich der Gründe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 16. August 2022 eine Behandlungsdauer von 2 Jahren und 8 Monaten erforderlich erscheint (UA S. 24).

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

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