Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 25/01

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 17500,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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