Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 37/02

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 2.7.2002 (1 VK – 31/02) wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.

 

3.

Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.

 

4.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 60.000 Euro


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