Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 33/03 (V)

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beiladungsbe-schluss des Bundeskartellamts vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Bundeskartell-amts und der Beigeladenen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.


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