Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 21/01 (V)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Gebüh-renfestsetzungsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 16. Feb-ruar 2001 (B 10 - 9000 - U-24/00) wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.

II. Gegenstandswert der Beschwerde: 17.895,22 EUR (35.000,- DM)


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