Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 59/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. August 2005, VK VOL 13/2005, aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren zur Beschaffung von Unterhalts- und Glasreinigung für 5 Objekte der Gemeinde L., Vergabe-Nr. 40200441-01/5, bis zum Stand vor der an die Bewerber zu richtenden Aufforderung zur Abgabe eines Angebots nebst Übersendung der Verdingungsunterlagen an aufzuheben.

Für den Fall, dass am Beschaffungsvorhaben und am offenen Verfahren der Vergabe festgehalten wird, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, Bewerber nicht ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Verdingungs- und Vertragsunterlagen, sowie insbesondere aller Zuschlagskriterien einschließlich einer Bewertungsmatrix sowie von Unterkriterien, die einer Ausfüllung und Konkretisierung hauptsächlich verwendeter Zuschlagskriterien zu dienen bestimmt sind, insbesondere unter Angabe der im Voraus für die einzelnen Raumgruppen festgelegten Richtleistungen (m²/h) und der prozentualen Grenzwerte, erneut zur Abgabe eines Angebots aufzufordern.

Der weitergehende Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden zur Hälfte der Antragstellerin sowie zur weiteren Hälfte der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Den Verfahrensbeteiligten (einschliesslich der Beigeladenen) werden im Verfahren vor der Vergabekammer entstandene Aufwendungen nicht erstattet. Die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren der Vergabekammer war notwendig.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.


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