GWB § 113 Verordnungsermächtigung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 77/14
19. April 2016
X ZR 77/14 19. April 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Vergabesenat) - 13 Verg 8/15
21. Januar 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Vergabesenat) - 2 Verg 5/13
27. Februar 2014
2 Verg 5/13 27. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 15/13
7. August 2013
VII-Verg 15/13 7. August 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Vergabesenat) - 2 Verg 4/12
20. September 2012
2 Verg 4/12 20. September 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 Verg 3/11
6. April 2011
15 Verg 3/11 6. April 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 Verg 1/11
1. April 2011
15 Verg 1/11 1. April 2011
Beschluss vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 1/10 D
7. September 2010
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Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (6. Senat) - L 6 B 186/09
24. August 2009
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Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 Verg 2/06
17. August 2006
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