Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 57/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. August 2005 (VK-07/2005-B), zu Ziffer 3. aufgehoben.

Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-wendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie ihre eigenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfah-ren zu tragen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die außerge-richtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren und ihre eige-nen in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren beträgt bis zu 4.000 €.


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