Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 98/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 21. Dezember 2005 (VK 2 - 147/05) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Verfahren nach §§ 118 Abs. 1 S. 3, 121 GWB einschließlich der notwendigen Auslagen, die der Antragsgegnerin und der Beigela-denen in diesen Verfahren entstanden sind, zu tragen.

Beschwerdewert: bis 230.000 €.


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