Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 7/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 19. Januar 2006 (VK VOL 33/2005) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Rechtszügen, die dem Antragsgegner in beiden Instanzen entstandenen Auslagen und außergerichtlichen Kosten und die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergericht-lichen Kosten zu tragen. Im Übrigen unterbleibt eine Erstattung von Auslagen und außergerichtlichen Kosten.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 40.000 Euro


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