Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 51/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 19. September 2006, VK 2-89/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.


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