Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 Ws 357/07

Tenor

1. Die einstweilige Unterbringung des Angeschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juli 2007 (8 Gs 524/07) dauert fort.

2. Eine etwa erforderliche weitere Prüfung der einstweiligen Unterbrin-gung durch das Oberlandesgericht erfolgt, wenn von dieser weitere drei Monate vollzogen sein werden.

3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die weitere Prüfung der einstweiligen Unterbringung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.


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