Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 23/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird unter Zurückwei-sung der sofortigen Beschwerde der Beigeladenen der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 20. Juni 2007, VK 3-52/07, aufgeho-ben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeab-sicht das nicht offene Verfahren zur Vergabe des Auftrags „Scanner für Computeranwendungen“, 2007/S 16-018436, in den Stand vor Auffor-derung der im Teilnahmewettbewerb erfolgreichen Bieter zur Ange-botsabgabe und Versendung der Verdingungsunterlagen zurückzuver-setzen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die An-tragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die der An-tragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Antragsgegnerin und die Beige-ladene je zu 50%.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je 50 %.

Der Gegenstandswert wird auf 51.643,00 € festgesetzt.


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