Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 9/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenausspruch zu Ziffer. 2 des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 20. März 2007, VK.2-03 b/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf Euro 1.390,00 festgesetzt.


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