Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 57/06

Tenor

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung von Auslagen findet in diesem Verfahren nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.


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