Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 203/07

Tenor

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss der

4. Strafkammer des Landgerichts ... vom 6. März 2007 (4 KLs 23/06) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwen-digen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Beschwerdeführerin zur Last.


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