Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 162/07

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben, wie das Beschwerdegericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die durch die Nutzung der Sondereigentumseinheit Nr. 5 als Esslokal verursachte Geruchsbelästigung unterlassen wird. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt; hiervon entfallen auf den der Aufhebung und Zurückverweisung un-terliegenden Teil 2.000,-- €.


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