Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 22/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 18. März 2008 (VK 3 - 35/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden zur Hälfte der Antragstellerin sowie zur weiteren Hälfte der Antrags-gegnerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwen-dungen der Verfahrensbeteiligten werden gegeneinander aufgeho-ben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beigeladenen auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 Euro


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