Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 213/07 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 20. August 2007 (BK 7-06-067) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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