Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 55/05

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 07.01.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dinslaken (Az. 16 F 376/03 ) und unter teilweiser Aufhebung des am 08.06.2005 verkündeten Versäumnisur-teils des Oberlandesgerichts Düsseldorf verurteilt, an den Kläger 336.884,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2003 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil im Ausspruch zur Hauptsache aufrecht-erhalten.

2.

Die Kosten der Säumnis und die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 86 % und der Kläger 14 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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