Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 111/08

Tenor

I.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 11. September 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:

Die Antragsgegnerinnen werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu insgesamt 6 Monaten, welche an ihrem jeweiligen Geschäftsführer bzw. Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Tintenpatronen zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche einen Patronenhauptkörper aufweisen mit einer Frontfläche, einer der Frontfläche gegenüber liegenden Rückfläche, wenigstens einer Seitenfläche, welche die Frontfläche mit der Rückfläche verbindet, einer Bodenfläche, welche die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet und einer der Bodenfläche gegenüber liegenden oberen Fläche, welche die Frontfläche, die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet,

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 020 XXX anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Patronenhauptkörper an seiner Rückfläche ein Tintenzuführungsventil und an einer Grenze zwischen der Seitenfläche und der Bodenfläche eine Eingriffsnut aufweist, die sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers von der Rückfläche bis zu einer unmittelbar benachbarten Frontfläche ausgebildeten Endfläche der Eingriffsnut erstreckt,

wobei diese Eingriffsnut einen Nutteil mit einer geringen Tiefe, der an der Rückfläche ausmündet, einen Grenztnutteil, der sich an den Nutteil mit der geringen Tiefe anschließt und sich allmählich in vertikaler Richtung vergrößert, und einen tiefen Nutteil, der sich an den Grenznutteil anschließt, aufweist,

sowie eine obere Nut aufweist, die an der Grenze der Seitenfläche und der Oberseite ausgebildet ist und sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers von der Frontfläche bis zur Rückfläche erstreckt,

wenn die sich einander gegenüber liegenden Oberflächen eines an der Tintenpatrone befindlichen Vorsprungs für einen Tintenerfassungssensor die Form eines Prismas beispielsweise gemäß nachstehender Abbildung aufweisen:

II.

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Antragstellerin zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,-- Euro erbringt.

III.

Die Antragsgegnerinnen haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt für das Verfahren gegen jede der Antragsgegnerinnen jeweils 500.000,-- Euro.


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