Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 46/01

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 9. Februar 2001 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens I ZR 10/03 des Bundesgerichtshofes tragen die Klägerinnen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelas-sen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-klagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je-weils beizutreibenden Betrages leistet.


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