Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-3 RBs 36/10

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Mettmann zurückverwiesen.

2.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.


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