Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 WF 27/10
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 04.01.2010 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.01.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Die Eheleute haben früher gemeinsam im Bezirk des AG Duisburg-Ruhrort gelebt, wo der Antragsgegner auch heute noch wohnt. Seit der Trennung der Eheleute lebt die Antragstellerin im Bezirk des AG Duisburg-Hamborn, zunächst mit dem gemeinsamen Kind der Eheleute, welches sich jedoch seit dem 20.04.2009 in einer Pflegefamilie im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Rheinhausen befindet. Ursprünglich war seitens des Jugendamtes eine Rückführung des Kindes zur Mutter für Februar 2010 geplant, hierzu ist es jedoch bislang nicht gekommen.
2Die Antragstellerin hat für ein bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort anhängig gemachtes Scheidungsverfahren Verfahrenskostenskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Beschluss vom 04.01.2010 unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zuständig sei gemäß § 122 Nr. 1 FamFG das Amtsgericht, in welchem die Antragstellerin gemeinsam mit dem Kind ihren Wohnort habe, mithin das Amtsgericht Duisburg-Hamborn.
3Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort sei gemäß § 122 Nr. 3 FamFG für das Scheidungsverfahren zuständig, da sie nicht mit dem gemeinsamen Kind im Bereich des AG Duisburg-Hamborn lebe.
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5Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.01.2010, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist statthaft und zulässig nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
6Sie hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für das Scheidungsverfahren gemäß § 122 Nr. 3 FamFG zuständig ist. Eine Zuständigkeit nach § 122 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass Ehepartner und Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk haben. Hierdurch soll das Zusammenspiel mit den örtlich zuständigen Jugendämtern und dem Familiengericht erleichtert werden.
7Der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes ist jedoch da, wo der Schwerpunkt seiner Bindungen und sein Daseinsmittelpunkt liegt. Zwar reicht ein kurzfristiger Aufenthalt an einem anderen Ort nicht aus, von einem solchen kurzfristigen Aufenthalt kann jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn eine Zeitspanne von sechs Monaten erreicht ist. So ist es auch im vorliegenden Fall. Das gemeinsame Kind befindet sich nunmehr seit einem Jahr bei einer Pflegefamilie, so dass die Vorschrift des § 122 Nr. 1 FamFG nicht zur Anwendung kommt, sondern vielmehr § 122 Nr. 3 FamFG einschlägig ist.
8Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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