Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 159/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.09.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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