Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 13/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert und zur Klarstellung

wie folgt neu gefasst:

Von der Erhebung der (Gerichts-) Kosten wird abgesehen.

Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im Verfahren erster Instanz (über die der Beantragung des Erbschein hinaus) notwendig ent-standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Für das Beschwerdeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht er-stattet.

Wert: Bis 6.000,- Euro


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