Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-8 U 35/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.01.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 70.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 02.11.2006 zu zahlen;

2.

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.500,- € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins in Höhe von 750,- € seit dem 29.02.2008 und von weiteren 750,- € seit dem 22.04.2010 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch ärztliche Fehlbehandlung des Beklagten im Mai 1999 (Nichterkennung eines Prostatakarzinoms oder eines Prostatakrebserkrankungs-risikos) entstanden ist und noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet


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