Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 W 30/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung durch die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 07.03.2012 – 40 O 17/11 – abgeändert und der Streitwert für die Klage auf 45.984,35 EUR festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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