Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 60/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. März 2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7. September 2011 insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt; ausgenommen sind die Kosten der erstinstanzlichen Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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