Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 15/12 (AktE)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 6) vom 27. Juli 2012 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung ‑ auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.


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B.

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1. In §§ 304 Abs. 1, 305 Abs. 1 AktG räumt das Gesetz den außenstehenden Aktionären für die Einschränkung ihrer Rechtsposition durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich und angemessene Abfindung ein. Sind die in der Strukturmaßnahme bestimmten Kompensationsleistungen - Abfindung und Ausgleich - nicht angemessen, so sind sie auf Antrag gerichtlich zu bestimmen (§§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301 f.). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird sie durch eine Strukturmaßnahme - wie hier durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - in relevantem Maße auch nur eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung daher wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die angemessene Entschädigung den „wirklichen“ oder „wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Auszugehen ist also von einem objektivierten Unternehmenswert; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben.

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2.3. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen des Spruchverfahrens seinen Antrag auf Überprüfung der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Kompensationen nicht näher begründet hatte, vorliegend nichts anderes folgen.

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C.

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