Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-5 UF 119/13

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) – der Mutter – und des Beteiligten zu 2) – des Vaters – werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld vom 04.07.2013 und der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld vom 27.05.2013, 42 F 81/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach §§ 27 f SGB VIII für die am 15. Mai 2010 geborene T. entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zur Ergänzungspflegerin wird Frau S. K., I. Straße 40, L., bestimmt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der von dem Amtsgericht getroffenen Kostenregelung.

Beschwerdewert: 2.500,00 €


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