Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 13/14

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG L 134 S. 114 vom 30.04.2004 – zukünftig Richtlinie genannt) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • 1. Ist der Begriff des öffentlichen Auftrags nach Art. 1 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2004/18/EG nicht mehr erfüllt, wenn öffentliche Auftraggeber ein Zulassungsverfahren durchführen, bei dem sie den Auftrag vergeben, ohne einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen („Open-House-Modell“)?

  • 2. Falls Frage 1. dahin zu beantworten ist, dass eine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, wird folgendes gefragt: Ist das Merkmal der Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2004/18/EG im Lichte von Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass öffentliche Auftraggeber von einer Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Zulassungsverfahrens nur absehen dürfen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

          -          die Durchführung eines Zulassungsverfahrens wird europaweit publiziert,

          -          es werden eindeutige Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritt                       festgelegt,

          -          die Vertragsbedingungen werden im Vorhinein in der Weise festgelegt, dass kein                     Wirtschaftsteilnehmer auf den Inhalt des Vertrags Einfluss nehmen kann,

          -          Wirtschaftsteilnehmern wird ein jederzeitiges Beitrittsrecht gewährt und

          -          Vertragsschlüsse werden europaweit bekannt gegeben?


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