Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GWB § 115 Anwendungsbereich
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.