Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 89/12

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 02.08.2012 (Aktenzeichen I-20 W 89/12) gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.07.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 07.11.2012 (Aktenzeichen I-20 W 146/12) wird der Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.10.2012 in der Fassung des Beschlusses vom 31.10.2012 abgeändert und der Antrag der Gläubigerin vom 12.09.2012 auf Erlass eines weiteren Zwangsmittels zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Entscheidung zu I. zugelassen.

IV.

Der Beschwerdewert wird für die Beschwerde I-20 W 89/12 auf 5.000,- € und für die Beschwerde I-20 W 146/12 auf 10.000,- € festgesetzt.


Gründe

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