Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 23/13

Tenor

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin ebenso wie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S.3 GWB.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 141.169,91 Euro festgesetzt.


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