Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 W 47/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2014 unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 70.000,- € festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 2.000,- € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.


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