Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 178/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 26. Juli 2013 verkündete Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A)
1Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1), die einen Homeshopping-Fernsehsender betreibt und die Beklagte zu 2), einen Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Unterlassungsansprüche hinsichtlich insgesamt 25 Angaben bezüglich des Mittels „X.“ in einer am 20. Mai 2012 von der Beklagten zu 2) ausgestrahlten Werbesendung geltend. Im Wesentlichen geht es um Werbeangaben, die dem Mittel eine Falten glättende Wirkung zuschreiben. Der Kläger sieht darin gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung 1924/2006 (EG) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nicht ausreichend wissenschaftlich belegt und daher unzulässig seien. Mit Beschluss vom 8.11.2012 (Bl. 23 GA) hat das Landgericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin und der Beklagten zu 1) auf deren übereinstimmenden Antrag wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zum Ruhen gebracht. Mit dem angefochtenen Teilurteil vom 26.07.2013 hat das Landgericht die Beklagte zu 2) im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.
3Dagegen wendet sich diese mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt, weil sie das angefochtene Urteil für sachlich unrichtig hält.
4Die Beklagte zu 2) beantragt,
5das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6Der Kläger beantragt,
7die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Wort „insbesondere“ zur Anbindung der konkreten Verletzungsform entfällt.
8Der Kläger verteidigt im Wesentlichen das zu seinen Gunsten ergangene Urteil.
9Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass das angefochtene Teilurteil unzulässig gewesen sein dürfte, weshalb der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen sei.
10Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie des angefochtenen Urteils nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
11Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat jedenfalls vorläufig Erfolg.
121. Das angefochtene Teilurteil des Landgericht leidet an einem Verfahrensmangel, denn der Erlass eines Teilurteils war unzulässig (§ 301 ZPO). Es ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Dies kann nach § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO auch ohne einen entsprechenden Antrag geschehen.
132. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (std. Rspr., vgl. Nachweise in BGHZ 189, 356 Rdnr. 13).
143. Dass danach hier kein Teilurteil hätte ergehen dürfen, liegt aber auf der Hand. Der noch beim Landgericht anhängige Teil, nämlich die gleichlautende, gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage, wirft vollkommen identische Rechts- und Tatsachenfragen auf. Diese stellen sich also für den Fall der Aufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens erneut.
154. Es handelt sich bei der vorliegenden Konstellation nicht um einen Ausnahmefall, in dem trotz der bestehenden Gefahr einer abweichenden Entscheidung ein Teilurteil zulässig wäre. Eine derartige Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs, Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen anerkannt (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.Nachw.). Die Rechtfertigung für diese Ausnahme liegt jedoch darin, dass die - in ihrer Dauer nicht absehbare - Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und es daher mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar wäre, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Bei einem auf Wunsch der Parteien angeordneten Ruhen des Verfahrens fehlt es an einer mit einer Verfahrensunterbrechung aufgrund von Insolvenz oder Tod eines Streitgenossen vergleichbaren Situation. Die eintretende Verzögerung entspricht - anders als bei den vorgenannten Fallgestaltungen - dem Willen der Parteien und kann von diesen auch jederzeit durch Aufnahme des Verfahrens beendet werden, so dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hier keine Rechtfertigung für den Erlass eines Teilurteils bei gleichwohl bestehender Gefahr widersprechender Entscheidungen gibt. Allein die Praktikabilität dieses Vorgehens vermag den Erlass eines prozessordnungswidrigen Teilurteils nicht zu rechtfertigen (BGHZ 189, 356 Rdnr. 18).
165. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
17a) Es ist nicht zweifelsfrei, ob die streitgegenständlichen Behauptungen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung 1924/2006 (EG) darstellen. Soweit die Beklagten als Wirkung darauf abstellen, der Alterungsprozess der Haut werde aufgehalten und Falten würden geglättet, handelt es sich um Angaben, die auf eine Beeinflussung des äußeren Erscheinungsbildes abstellen. Da ein natürlicher Alterungsprozess wohl keine Krankheit darstellt, ist zweifelhaft, ob die Behauptung, diesen Prozess zumindest optisch zu verzögern, einen Zusammenhang mit der menschlichen Gesundheit zum Ausdruck bringt. Diese Frage wird letztlich nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären sein. Es könnte daher angezeigt sein, zur Beschleunigung des Verfahrens, den Rechtsstreit auszusetzen und die Frage der Auslegung des Begriffs gesundheitsbezogene Angabe dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
18b) Soweit danach eine gesundheitsbezogene Angabe zu bejahen ist, wird im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes GRUR 2013, 958 – Vitalpilze zu prüfen sein, ob es sich um (zur Zeit zulässige) unspezifische Angabe handelt.
19c) Im Hinblick auf die genannte Entscheidung wäre auch zu prüfen, welche Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind. Auch insoweit könnte eine Vorlage an den Gerichtshof angezeigt sein.
206. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10. Eine Abwendungsbefugnis ist entbehrlich, weil das Urteil eine Vollstreckung nicht ermöglicht.
21Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidung beantwortet. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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