Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 W 36/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25. Juni 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2014 (Bl. 31 f. GA) wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert:128.385,67 €.
1
Gründe:
2Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3I.
4Der Antragsteller hat als Insolvenzverwalter der C. AG gem. § 116 Nr. 1 ZPO keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Den Gläubigern ist zumutbar, den Prozess zu finanzieren.
51.
6Es kann dahinstehen, ob die Kostenaufbringung dem Hauptgläubiger Finanzamt H.-Mitte allein zuzumuten ist, weil das Finanzamt bei einem Erfolg der Klage 15.114,70 € erhielte und damit bei voraussichtlich entstehenden Kosten von 7.678,10 € die Quote 49,21 % betragen würde (für eine Zumutbarkeit auch bei einer Quote von unter 50 %: KG NZI 2003,148).
72.
8Diese Berechnungsweise des Antragstellers berücksichtigt nicht, dass neben dem Finanzamt H.-Mitte eine – überschaubare – Anzahl weiterer Gläubiger besteht, denen eine Beteiligung an den Prozesskosten in Höhe von 7.678,10 € (entsprechend ihrem Anteil an der zu erwartenden Quote) zuzumuten ist. Dabei ist anerkannt, dass dann, wenn mehrere Gläubiger an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt sind, auf die Gesamtheit der Gläubiger abzustellen ist, denen der Prozesserfolg zugute käme (OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, NZI 2002, 661). Jedenfalls Gläubiger, die in wirtschaftlich relevanter Weise von einem Prozesserfolg profitieren würden, ist eine anteilige Aufbringung der Verfahrenskosten zuzumuten (BGH NJW 1999, 1404; KG, NZI 2003, 148, 149; vergl. auch OLG Köln, BeckRS 2003,00371). Die vom Antragsteller vorgenommene Berechnung der möglichen Erfolgsquote berücksichtigt nicht, dass die gesamten Kosten des Rechtsstreits nicht allein von dem größten Gläubiger, dem Finanzamt H.-Mitte, aufzubringen sind. Herangezogen werden können jedenfalls auch weitere Gläubiger, für die die Prozessführung von Nutzen ist. So sind die Gläubiger G., S., H., H., V. und Z. mit Forderungen zwischen 10.000 € und 27.500 € durchaus anteilig an der Prozessführung zu beteiligen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dann aber ist die anteilige Kostenlast der einzelnen Gläubiger so, dass ein mehrfaches (über 6-faches) Überwiegen der Prozesskosten zum möglichen wirtschaftlichen Erfolg besteht (Gesamtforderungsbetrag der genannten Gläubiger: 144.485,27 €, Anteil des größten Gläubigers – Finanzamt H. Mitte hieran: 41.985,27 € = 29 %, anteilige Prozesskosten 2.226,66 €, möglicher Betrag entsprechend der Quote 15.114,70 €).
9II.
10Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Der Beschwerdewert entspricht dem Begehren der angestrebten Klage.
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