Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 13/15 [AktE]

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 2015 – 33 O 73/15 [AktE] – aufgehoben, soweit in Ziffer II. des Beschlusses Anweisungen an den gem. Ziffer I. bestellten Spaltungsprüfer erteilt werden.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.


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B.

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C.

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