Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 8 U 15/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.01.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Gründe:
2I.
3Die 1971 geborene Klägerin ist seit 1991 querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Am 16.09.2007 stellte sie sich wegen Druckgeschwüren an beiden Gesäßhälften, an denen sie zu dem Zeitpunkt bereits seit drei- bis vier Monaten litt, erstmals in der Abteilung für Allgemein- und Visceralchirurgie im Haus der Beklagten zu 1) vor. Behandelnder Arzt war der bei der Beklagten zu 1) als Chefarzt beschäftigte Beklagte zu 2). Am Tag der Vorstellung hatte die Klägerin auf beiden Gesäßhälften ein Druckgeschwür, rechts mit deutlicher Schwellung und umgebender Rötung bis in den Genitalbereich reichend bei Verschlechterung des Allgemeinzustands mit Fieber und Schwäche. Da die Klägerin einen Säugling zu versorgen hatte, wurde bei Verordnung einer oralen Antibiose zunächst auf eine stationäre Behandlung verzichtet.
4Am folgenden Tag wurde die Klägerin bei deutlicher Symptomverschlechterung mit einer ausgedehnten Phlegmone und einem Abszess bei Dekubitus im Bereich der rechten Gesäßhälfte und Fieber stationär aufgenommen. Trotz laborchemisch und klinisch sicherer Anzeichen einer Sepsis wurde zunächst eine konservative Therapie mit Antibiose und lokalen Wundverbänden durchgeführt. Nachdem eine entscheidende Verbesserung der Entzündungssituation nicht erreicht worden war, wurde am 25.09.2007 zur Wundrevision eine minimal-chirurgische Maßnahme durchgeführt. Nach kurzfristiger Besserung der Laborwerte bei anhaltender eitriger Sekretion aus der Wunde verschlechterte sich die Situation in der Folgezeit jedoch wieder. Am 09.10.2007 wurde die Klägerin in die berufsgenossenschaftliche Universitätsklinik Bergmannsheil, Abteilung für Neurotraumatologie und Rückenmarksverletzte, in Bochum verlegt und dort vom 09.10.2007 bis zum 23.11.2000 stationär behandelt. Eine am Aufnahmetag durchgeführte Untersuchung ergab einen ausgedehnten, flüssigkeitsgefüllten Abszess, der noch am selben Tag eröffnet wurde mit der Folge einer deutlichen lokalen und systemischen Befundverbesserung. Am 26.10.2007 konnte die Wundhöhle verschlossen werden.
5Die Klägerin hat den Beklagten unter Berufung auf die Ergebnisse der Überprüfung ihrer Behandlung durch die Gutachterkommission vorgeworfen, der Beklagte zu 2) habe weder die erforderliche Diagnostik noch die adäquate operative Therapie durchgeführt und die gebotene operative Wundrevision deutlich verzögert. Die Wundrevision am 25.09.2009 sei völlig unzureichend gewesen. Die grob fehlerhafte Behandlung habe zu einem verlängerten septischen lebensgefährlichen Krankheitsverlauf mit körperlicher Schwächung sowie psychischer Belastung geführt. Die im Klinikum in Bochum durchgeführten zwei Operationen hätten zu weitergehenden Beschwerden geführt und drastische Narben hinterlassen, die ein fortlaufendes Verletzungsrisiko mit sich brächten. Sie habe über mindestens fünf Wochen unter immer wiederkehrenden hohen Fieberschüben und damit verbundener Übelkeit, Kopf- und Gliederschmerzen gelitten. Vom 17.09. bis 31.12.2007 sei sie arbeitsunfähig krank gewesen. Sie leide seit der Behandlung durch den Beklagten zu 2) an gravierenden Existenzängsten und Angstzuständen. Es habe sich ein erhebliches posttraumatisches Belastungs- bzw. Stresssyndrom ausgebildet. Nach Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit habe sie sich von Januar bis September 2008 zur Entlastung des Gesäßbereiches regelmäßig hinlegen müssen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten habe sie höchstens noch sehr eingeschränkt ausüben können. In ihrer Freizeitgestaltung und Mobilität sei sie stark eingeschränkt worden. Es bestehe das Risiko weiterer Schäden wie Verdienstausfall, Haushaltsführungskosten und Pflegehilfe. Auch eine Verschlimmerung der Beschwerden sowie Nachbehandlungen könnten nicht ausgeschlossen werden.
6Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 25.000 EUR zu verurteilen. Darüber hinaus hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller Schäden und sämtlicher zukünftiger nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren, begehrt.
7Die Beklagten haben geltend gemacht, die zunächst durchgeführte konservative Therapie sei angezeigt gewesen. Das erneute Aufflammen der Infektion nach kurzzeitiger Besserung könne ihnen nicht zur Last gelegt werden. Eine frühere Operation hätte die Behandlung der Klägerin um maximal 3 Wochen verkürzt. Die Narbenbildung wäre ohnehin eingetreten. Die von der Klägerin behaupteten weiteren Folgen der Behandlung haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten.
8Das Landgericht Duisburg – 6. Zivilkammer – hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens des Sachverständigen A. sowie eines psychiatrischen und psychologischen Gutachtens der Sachverständigen B. und C.. Mit am 20.01.2015 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,- € verurteilt und festgestellt, dass sie verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und sämtliche zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund der dortigen fehlerhaften Behandlung zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
9Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, soweit ihren Anträgen nicht entsprochen wurde, mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, die angefochtene Entscheidung werde hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes der Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Insgesamt habe das Landgericht die seelische Belastung der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt.
10Die Klägerin beantragt,
11unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 20.01.2015 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch (einschließlich des bereits zuerkannten Betrages von 3.000,- €) 25.000,- €, nebst 8 % Zinsen seit dem 31.10.2009.
12Die Beklagten beantragen,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungs-gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
16II.
17Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein höheres Schmerzensgeld als der bereits zuerkannte Betrag von 3.000,- € zu. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
181) Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bejaht; hiergegen wenden sich die Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr. Auch eine Verzögerung des Heilungsprozesses als Folge des Behandlungsfehlers stellen die Beklagten nunmehr ebenso wenig in Abrede wie ihre grundsätzliche Einstandspflicht für die durch diese Verzögerung verursachten Beeinträchtigungen der Klägerin.
192) Das vom Landgericht zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen immateriellen Schäden zuerkannte Schmerzensgeld von 3.000 € hält der Senat für angemessen.
20Auch bei einer umfassenden Würdigung der Folgen der fehlerhaften Behandlung für die Klägerin unter Berücksichtigung von vergleichbaren Fällen erscheint dieser Betrag ausreichend, um die Klägerin für die erlittenen und vorhersehbaren körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht in Arzthaftungssachen – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und den Auswirkungen der Schädigung abhängt. Von Bedeutung sind insbesondere die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und die Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie negativ betroffen sind, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Geschädigten auswirken (Senat, NJW-RR 2003, 87).
22Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass sich der Heilungsprozess nach den Feststellungen des Sachverständigen A. um einen Zeitraum von 3 bis 4 Wochen verzögert hat. Wäre der notwendige Eingriff bereits im Haus der Beklagten durchgeführt worden, wären der Klägerin die während des Verzögerungszeitraums aufgetretenen Fieberschübe, die Übelkeit und die Schmerzen erspart geblieben. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin neben dem nach den Ausführungen des Sachverständigen in jedem Fall erforderlichen Eingriff vom 09.10.2007 der im Hause der Beklagten zu 1) durchgeführten insuffizienten und damit überflüssigen minimalchirurgischen Wundrevision vom 25.09.2007 zu unterziehen. Die Klägerin leidet zudem nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen B. und C. an einer seelischen Erschütterung mit Symptomen einer atypisch lang verlaufenden, posttraumatischen Belastungsstörung, die sich zwar im Laufe der Zeit abgeschwächt hat, sie aber auch heute noch sowohl im Privat- als auch im Arbeitsleben beeinträchtigt. Die von der Klägerin problematisierte Frage, inwieweit es sich bei dieser posttraumatischen Belastungsstörung um einen Primär- oder einen Sekundärschaden handelt, bedarf keiner Entscheidung, da auch der Senat vom Bestehen der psychischen Beeinträchtigung und zumindest einer Mitursächlichkeit der fehlerhaften Behandlung ausgeht. Es kann andererseits für die Bemessung des Schmerzensgeldes aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass unabhängig vom Behandlungsverlauf bereits Monate vor der Behandlung eine schwere Entzündung vorhanden war, deren Entstehen und langer Verlauf ebenfalls geeignet waren, seelische Befürchtungen und Ängste zu begründen. Das Selbstbild der Klägerin als starke Person, die die Herausforderungen ihre Behinderung meistert, ist bereits dadurch ins Wanken geraten, dass sie sich allein durch ihre Grunderkrankung und die hinzugetretene langwierige Infektion mit dem dadurch bedingten länger dauernden stationären Krankenhausaufenthalt gezwungen sah, ihren noch gestillten Säugling und den durch diese Situation bereits belasteten Ehemann alleinzulassen. Die Erkenntnis möglicher schwerwiegender Folgen ihrer Grunderkrankung und der damit verbundenen Entwicklung existenzieller Sorgen und Befürchtungen hatte bereits durch ihre Grunderkrankung und die in der damaligen Situation hinzugetretene (ohnehin) langwierige Infektion Nahrung erhalten.
23Die körperlichen Beschwerden wie die Vernarbung und die mangelnde Belastbarkeit des Sitzbeinbereichs, unter denen die Klägerin zu leiden hat, können bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden. Denn sie wären, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen A. auch bei rechtzeitiger und adäquater chirurgischer Behandlung der Entzündung entstanden. Die von der Klägerin angeführte Notwendigkeit der Druckentlastung des Sitzbeinbereichs durch regelmäßiges Hinlegen ist nicht der fehlerhaften Behandlung, sondern ihrer Grunderkrankung geschuldet. Die ab Januar 2008 bestehenden Beschwerden wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Behandlungsfehler in gleicher Weise aufgetreten und sind maßgeblich durch den Zustand mit Querschnittslähmung und Dekubitusbildung begründet. Soweit die Klägerin mit der Berufung eine drastische Verlängerung ihres Krankenhausaufenthaltes um mehrere Monate geltend macht, ist diese nicht näher begründete Behauptung mit den von der Klägerin nicht im Einzelnen angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen, der, wie ausgeführt, von einer Verzögerung der Heilung von 3 bis 4 Wochen ausgeht. Auch ein lebensgefährlicher septischer Verlauf kann nicht festgestellt werden.
24Auch der Umstand, dass den Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen A. ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, wirkt sich nicht schmerzensgelderhöhend aus. Das Maß des den behandelnden Ärzten vorzuwerfenden Verschuldens steht bei der Abwägung zur Höhe des Schmerzensgeldes nicht im Vordergrund; die bei sonstigen unerlaubten Handlungen mitunter wesentliche Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist in Arzthaftungssachen regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. NJW-RR 2003, 87 m.w.N.) ist allein ein grober Fehler, der gegebenenfalls zur Beweislastumkehr führt, noch nicht schmerzensgelderhöhend. Auch bei dem Beklagten zu 2) stand das Bestreben im Vordergrund, der Klägerin zu helfen und sie von ihren erheblichen Beschwerden zu befreien. Besondere subjektive Umstände, die hier gleichwohl eine Erhöhung des Schmerzensgeldes erforderlich machten, sind nicht ersichtlich. Das Gefühl der Klägerin, während der stationären Behandlung hilflos, ausgeliefert und in ihrer Autonomie nicht anerkannt zu sein, ist ihrer krankheitsbedingten Situation geschuldet und kann den Beklagten daher nicht mit der Folge der Erhöhung des Schmerzensgeldes zur Last gelegt werden.
25Eine Erhöhung des bereits erstinstanzlich zuerkannten Betrages ist schließlich nicht aus einem verzögerten Regulierungsverhalten der Beklagten begründet. Ein Verzögern der Regulierung kann schmerzensgelderhöhend sein, wenn dieses Verhalten vorwerfbar oder jedenfalls nicht nachvollziehbar ist (OLG München, NZV 2014, 577). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht unstreitig. Es kann den Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie ihr Bestreiten der Haftung dem Grunde nach auch nach Vorliegen des Gutachtens der Gutachterkommission aufrechterhalten haben. Dieses Gutachten ist, auch wenn seine Einholung von der Versicherung der Beklagten selber angeregt worden ist, nicht bindend. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, aufgrund eines gegen sie sprechenden Gutachtens, dessen Inhalt sie nicht für richtig halten, vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung Zahlungen zu leisten. Sie waren auch nicht gehalten, nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen A. Schmerzensgeldzahlungen zu erbringen. Denn das Landgericht ordnete nach diesem Gutachten die Einholung eines psychologischen Gutachtens an. Da letzteres von besonderer Bedeutung für die Frage der durch die fehlerhafte Behandlung ausgelösten Beeinträchtigungen der Klägerin und damit der Haftung insgesamt war, durften die Beklagten das Ergebnis dieses Gutachtens sowie des in dann absehbarer Zeit zu erwartenden Urteils und insbesondere die darin enthaltenen Ausführungen zur zwischen den Parteien streitigen Höhe eines zu zahlenden Schmerzensgeldes abwarten. Schließlich wirkt sich im Ergebnis nicht schmerzensgelderhöhend aus, dass die Beklagten den vom Landgericht zuerkannten Betrag nicht zeitnah nach der Verkündung des von ihnen nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteils gezahlt haben. Denn dass allein dieser Umstand zu einer messbaren zusätzlichen Belastung der Klägerin geführt hat, ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als es im vorliegenden Fall nicht um eine Existenzbedrohung der Klägerin geht, aufgrund derer sie auf eine unverzügliche Zahlung angewiesen war, und auch ein herabwürdigendes Prozessverhalten aufseiten des Beklagten nicht vorliegt.
26Auch die Prozessdauer kann nicht als schmerzensgelderhöhender Umstand berücksichtigt werden, da sie, mag sie die Klägerin auch seelisch durchaus belastet haben, nicht auf einem vorwerfbaren Obstruktionsverhalten der Beklagten beruht.
27Schließlich ist die Vorschädigung der Klägerin nicht geeignet, das Schmerzensgeld zu erhöhen. Die Vorschädigung war Ursache für die zur stationären Aufnahme führenden Beschwerden der Klägerin.
28III.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
30Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
31Streitwert: (bis zu) 22.000 €.
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