Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 148/15
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juli 2015 abgeändert. Die Beschwerden der Gläubigerin und der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Januar 2015 (44 M 8062/14) werden zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2I.
3Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.
4Die Entscheidung der Kammer beruht insoweit auf einem Rechtsfehler, als sie die Voraussetzungen des S. 2 der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG und deshalb ein Entfallen der Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG zu Unrecht bejaht.
5Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Gerichtsvollzieher den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen hat. Die Gebühr gemäß Nr. 207 GvKostG ist deshalb angefallen. Auf die Frage, ob der Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit dem von Amts wegen ohnehin vorzunehmenden Versuch der gütlichen Erledigung beauftragt worden ist, kommt es für die Frage der Entstehung der Gebühr nicht an. Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG kommt die Gebühr nur dann nicht zum Ansatz, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Gerichtsvollzieher war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt (Senat, I-10 W 33/14, Beschluss vom 27. März 2014, JurBüro 2014, S. 441). Einer abweichenden Auslegung ist die fragliche Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526). Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10069, S. 48; BR-Drucks. 304/08, S. 106 f) lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Gleiches gilt, soweit in der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG von „einer… Amtshandlung“, nicht aber von (mehreren) „Amtshandlungen“ die Rede ist; denn die Einholung der Vermögensauskunft und die Pfändung kann im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO).
6II.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
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Referenzen
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 2x
- § 66 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers 3x
- ZPO § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch 1x
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 44 M 8062/14 1x (nicht zugeordnet)
- 10 W 33/14 1x (nicht zugeordnet)