Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 W 29/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 04.05.2016 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 15.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.225,75 festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz auf bis zu € 125.000,- festgesetzt und dabei dem Klageantrag zu 1.) einen Teilstreitwert von € 60.000,-, dem Klageantrag zu 2.) entsprechend der Höhe der Restvaluta des von der Klägerin widerrufenen Darlehensvertrags einen Teilstreitwert von € 51.542,09 und dem Klageantrag zu 3.) einen Teilstreitwert von € 1.000,- beigemessen. Die Beschwerde wendet sich nur gegen die Bewertung des Klageantrags zu 2), für den es einen Streitwert von lediglich € 22.036,50 für angemessen hält. Dieser Betrag entspricht der Summe der in der Zeit vom 30.06.2008 bis zum 30.06.2014 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 06.05.2016 hat das Landgericht die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Meinung der Klägerin sei der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 2.) nicht gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 mit der Summe der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen, sondern nach der Höhe der Restvaluta des widerrufenen Darlehensvertrags zu bemessen, da die Klägerin anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall mit dem Klageantrag zu 2.) nicht lediglich die Feststellung verlange, dass sie den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe, sondern darüber hinaus gehend die Feststellung begehre, der Beklagten aus dem Darlehensvertrag nichts mehr zu schulden. Der Sache nach handele es sich daher um ein negatives Feststellungsbegehren.
4II.
5Die von den Klägern eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss mit € 1.225,75 und damit mit mehr als € 200,- beschwert ist. Der Wert der Beschwer errechnet sich aus der Ersparnis, die die Klägerin erzielt hätte, wenn der Streitwert so berechnet worden wäre, wie sie sich das vorgestellt hat. Bei dem festgesetzten Streitwert von bis zu € 125.000,- fallen 2,5 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 3.970,-, zzgl. USt an, die die Klägerin der Beklagten erstatten muss. Bei einer Festsetzung eines Streitwerts von bis € 95.000,- fielen 2,5 Gebühren in Höhe von € 3.545 zzgl. USt an. Hinzukommen die niedrigeren Gerichtskosten. Statt 3 Gebühren in Höhe von insgesamt € 3.438,- wären nur 3 Gebühren in Höhe von insgesamt € 2.718,- zu zahlen.
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2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den Streitwert auf bis zu € 125.000,- festgesetzt. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Streitwerte für mehrere Klageanträge zusammengerechnet. In diese Berechnung fließen die Einzelstreitwerte des Klageantrags zu 1.) mit € 60.000,- und des Klageantrags zu 2.) mit € 51.542,09 ein, nicht jedoch der Klageantrag zu 3):
a) Der Einzelstreitwert für den Klageantrag zu 1.) wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 6 Satz 1 ZPO nach dem Nominalbetrag der zu löschenden Grundschuld bestimmt, der € 60.000,- beträgt.
10b) Der Einzelstreitwert für den Klageantrag zu 2.) beträgt aus Gründen des Nichtabhilfebeschlusses gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO € 51.542,09. Wie das Landgericht überzeugend begründet hat, ist das wirtschaftliche Interesse eines Feststellungsantrags, mit dem lediglich die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags begehrt wird, nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse vergleichbar, das die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2.) verfolgt. Da sie begehrt, festzustellen, aus dem Darlehensvertrag der Beklagten nichts mehr zu schulden, muss der Streitwert nach der Höhe der Darlehensschuld berechnet werden, die die Beklagte meint noch für sich zu beanspruchen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14).
11c) Der Klageantrag zu 3.), mit dem die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt wird, bleibt wegen der wirtschaftlichen Identität mit dem Klageantrag zu 1,) außer Betracht.
12III.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
14Düsseldorf, den 21.07.2016
15Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat
16Der Einzelrichter
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Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 366/15 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 48 Abs. 1 GKG, 6 Satz 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 1x
- §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 121/14 1x
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)