Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 43/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 29. September 2016 (VK 2-93/16) aufgehoben.

Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, im Vergabeverfahren „Rahmenvertrag parenterale Zubereitungen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V“, EU-Bekanntmachungs-Nr.: 2016/S 123-220071, Gebietslos KV Bayern, Los-Nr. 1725 - 229, den Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.


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