Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 56/17 (V)

Tenor

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 22.05.2017, Az.: 605f 8175-02-01/021, zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf … Euro festgesetzt.


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