Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 56/17 (V)
Tenor
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 22.05.2017, Az.: 605f 8175-02-01/021, zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf … Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG.
3Für die Festsetzung des Beschwerdewertes ist das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse maßgeblich. Die Beschwerde richtete sich gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur, in dem Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 01.05.2017 nicht das Gebot der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, sondern den Zuschlag auf ein konkurrierendes Gebot zu erteilen. Der Beschwerdewert ist somit an dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel, den Zuschlag auf das Gebot zu erlangen, zu orientieren. Folglich sind die Gebotshöhe, die Anlagengröße und die daraus folgende prognostizierbare Strommengenproduktion bei einer angenommenen Volllast von 2.000 Stromstunden jährlich, die Förderdauer von 20 Jahren sowie eine angenommene Gewinnmarge, die der Senat mit 5 % bemisst, zu berücksichtigen.
4Die Vorschriften der §§ 3, 9 ZPO finden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend keine Anwendung, so dass eine Begrenzung auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges nicht in Betracht kommt. § 9 ZPO setzt voraus, dass das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist und nicht nur einzelne Leistungen eingeklagt werden (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2017, § 9 ZPO, Rn. 1). Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin die Erteilung des Zuschlags auf ihr Gebot. Streitgegenstand ist damit allein die Gebotsauswahl, nicht dagegen der Bestand oder die Modalitäten des mit einem Zuschlag verbundenen Anspruchs auf Förderung, d.h. des Stammrechts im Sinne des § 9 ZPO.
5Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in der zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land zum 01.08.2017 für das gleiche Projekt einen Zuschlag zu einem geringeren Zuschlagswert erhalten, weswegen nur die Differenz zwischen den beiden Zuschlags- bzw. Gebotshöhen angesetzt werden könne. Bei Beschwerdeeinreichung war das Interesse der Beschwerdeführerin darauf gerichtet, den Zuschlag in dem Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zum 01.05.2017 zu einem Gebotswert von 5,95 Cent zu erlangen. Dieses Interesse bestimmt vorliegend den Streitwert.
6Es bleibt nach alledem bei der Berechnungsformel:
7Gebotspreis (in Euro/kWh) x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 2.000 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn),
8bei Anwendung derer sich im Streitfall folgende Berechnung ergibt:
9….
10Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x
- § 90 S. 1 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 3x