Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 80/18

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Dezember 2018 verkündeteUrteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten

Erntegut der Winterweizensorte „T.“ in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft zu erzeugen, wenn der Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, seine Rechte im Zusammenhang mit den hierfür verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen,

es sei denn, die vorstehende Handlung

  • 1. erfolgt

>a)   60;     im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV), oder

b)        zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen (§ 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 15 lit. b) GemSortV), oder

c)         zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV);

oder

  • 2. erfolgt im Rahmen des Nachbaus, soweit den in § 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (§; 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV);

oder

  • 3. stellt eine Handlung gemäß § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar;

oder

  • 4. stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen § 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde;

oder

5.              erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (§ 10b SortG, Art. 16 GemSortV).

II.                                         

Der Beklagte hat die die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III.                                         

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 class="absatzLinks">ration:underline">c)Wegen der deshalb von ihm begangenen Sortenschutzverletzung ist der Beklagte der Klägerin nach Art. 94 Abs. 1 lit a) GemSortVO zur Unterlassung verpflichtet. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand.

12 13 14 an class="absatzRechts">15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

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