Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 47/19
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
4Die Entscheidung der Kammer beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Der Gerichtsvollzieher hat vorliegend nicht den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Eine (ermäßigte) Gebühr nach Nrn. 207, 208 KV-GvKostG ist deshalb nicht angefallen.
5Der Gesetzgeber hat es unterlassen, die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen der Gebühr gem. Nr. 207 KV-GvKostG zu konkretisieren, verwendet indes mit der Formulierung „Versuch“ einen Rechtsbegriff, dem im Bereich des Strafrechts eine zentrale Bedeutung zukommt. Im Rahmen einer gesetzessystematischen Auslegung können die zu § 22 StGB von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch vorliegend nutzbar gemacht werden.
6§ 22 StGB kennzeichnet den Versuch als das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung unter Berücksichtigung der Vorstellung des Täters. Maßgeblich ist, ob nach der Tätervorstellung die Schwelle zum „jetzt geht es los“ in einer Weise überschritten worden ist, dass nach dem Täterplan kein weiterer wesentlicher Zwischenakt mehr zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist (vgl. BGH 1 StR 28/18, Beschluss vom 29. Mai 2018, Juris Rn. 8 ff).
7Dies zu Grunde legend fehlt es vorliegend an dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache. Denn als der Gerichtsvollzieher realisierte, dass die Schuldnerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, wurde ihm ebenfalls bewusst, dass es nunmehr noch mehrerer Zwischenschritte – nämlich der Ermittlung der zutreffenden Anschrift und zumindest eines weiteren Zustellversuchs – bedurfte, um die Schuldnerin von dem Anliegen, eine gütliche Erledigung der Sache herbeizuführen, überhaupt in Kenntnis zu setzen.
8Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
9II.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
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Referenzen
- 1 StR 28/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 2x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 2x
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)