Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 Ws 37/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist erledigt.

Es wird festgestellt, dass der (weitere) Vollzug der Organisationshaft vom 11. Dezember 2020 bis zum 16. März 2021 unzulässig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.


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