Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 3/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2021 (IV – 2 RBs 3/21). Nachdem die Vorsitzende des Bußgeldsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts mitgeteilt hat, dass der Senat an der in seinem Beschluss vom 6. September 2016 (Ss Bs 53/2016 (24/16 OWi)) vertretenen Rechtsauffassung, in Bußgeldverfahren habe das gemäß § 77b Abs. 1 OWiG nicht mit Gründen versehene Urteil den inneren Dienstbereich bereits verlassen, sobald der erkennende Richter die Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung gemäß § 41 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG angeordnet (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die Akte in den Geschäftsgang gegeben hat, nicht mehr festhält, besteht keine Divergenz mehr.
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- § 77b Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- § 46 Abs. 1 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 RBs 3/21 1x (nicht zugeordnet)