Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 UF 100/22
Tenor
I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt vom 05.07.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: 2.000 €.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Kindesmutter begehrt mit im März 2022 eingereichtem Antrag die Feststellung, dass der am 11.06.2020 verstorbene A. der Vater des beteiligten Kindes ist. Der Verstorbene war Deutscher und lebte vor seinem Tod in B.-Stadt. Die Kindesmutter und das Kind leben in Nigeria und besitzen die nigerianische Staatsangehörigkeit. Der Verstorbene und die Kindesmutter waren seit dem 00.00.2016 verheiratet. Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Verweis auf die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts den Erfolg versagt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Kindesmutter ihr Begehren weiter.
4II.
5Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
6Zutreffend hat das Amtsgericht auf die mangels einschlägiger vorrangiger europa- oder konventionsrechtlicher Bestimmungen maßgebliche Norm des § 100 FamFG abgestellt. Danach sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, Deutscher ist oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
7Dies ist hier nicht der Fall. Zwar war der verstorbene A., dessen Vaterschaft festgestellt werden soll und der deshalb als Vater iS des § 100 FamFG angesehen werden kann (vgl. Prütting/Helms/Hau, FamFG, 6. Auflage, § 100 Rn. 4), Deutscher und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass in seiner Person – im Unterschied zur Kindesmutter und zum Kind – die Anknüpfungspunkte der Norm gegeben waren. Das genügt aber nicht für eine auf § 100 FamFG gestützte Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Denn der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt einer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits verstorbenen Person kommt im Hinblick auf den hierdurch lediglich vermittelten geringen Inlandsbezug keine zuständigkeitsbegründende Wirkung zu (Prütting/Helms/Hau, FamFG, 6. Auflage 2023, § 100 Rn. 5; Staudinger/Henrich, BGB, 2022, Art. 20 EGBGB Rn. 76). Da hier der als Vater festzustellende A. bei Verfahrenseinleitung im März 2022 bereits verstorben war, ist aus seiner Staatsangehörigkeit und seinem dauerhaften Aufenthalt – ebenso wie aus denjenigen der Kindesmutter und des Kindes – keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte abzuleiten. Hierauf ist die Kindesmutter mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 11.11.2022 hingewiesen worden.
8III.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
10Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 47 Abs. 1 FamGKG.
11Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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