FamFG § 100 Abstammungssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 351/15
24. August 2016
XII ZB 351/15 24. August 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 463/13
10. Dezember 2014
XII ZB 463/13 10. Dezember 2014